Antwort Quizfrage #6

Erst einmal danke an alle, die abgestimmt und/oder kommentiert haben (und natürlich auch an alle still Mitlesenden). Das Abstimmungsergebnis war diesmal eindeutig: alle sagen „ja, das darf ich“. Leider ist es nicht ganz so einfach!
Man könnte meinen, daß das von mir geschilderte Beispiel unter die sogenannte „Panoramafreiheit“ fällt. Diese Panoramafreiheit ergibt sich aus § 59 UrhG. Aber wenn wir uns den Text von § 59 UrhG etwas genauer anschauen, dann können wir schon die kleine „Falle“ entdecken, denn dort steht nämlich „zulässig ist es, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden …..“. Was heißt das nun für unsere Frage?
Also: ich stehe irgendwo auf einer Straße/auf einem Platz und mache ein Foto von einem Gebäude? Ja, ist ok.
Ich stehe auf einer Leiter und mache ein Foto von einem Gebäude? Nein, ist nicht ok – ich muß das Foto ohne Hilfsmittel machen können (das ist übrigens der Punkt, wo das Thema „Google Streetview“ spannend wird – die Kamera war meines Wissens „etwas“ höher …..).
Ich stehe in einem anderen Gebäude und mache das Foto? Ich darf zwar ein – privates – Foto machen, dieses aber nicht veröffentlichen/verbreiten etc. Der BGH hat im Jahr 2003 im Hinblick auf das Hundertwasserhaus in Wien genau diese Frage entschieden. Ein Fotograf hatte von einer gegenüberliegenden Wohnung aus das Haus fotografiert – laut BGH fällt dies nicht unter die Panoramafreiheit des § 59 UrhG, die Zustimmung des Urhebers war folglich notwendig.

Ein Gedanke zu „Antwort Quizfrage #6

  1. Stimmt, da war was von wegen Hilfsmittel und öffentliche Wege… Deshalb lasse ich doch jetzt immer mein Leiterchen zu Hause, wenn ich den Fotoapparat dabei habe…
    Danke für die Aufklärung!

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